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AGB

1. Anwendbarkeit

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seine allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt. Der Auftragnehmer ist zur Durchführung des Auftrages nur bei Zugrundelegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit. Mündliche Vereinbarungen und/oder Zusagen von Mitarbeitern sind unverbindlich, solange diese nicht schriftlich bestätigt wurden.

2. Angebote, Zustandekommen des Vertrages

2.1 Alle Angebote sind, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bis zur schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. M-sa Moos behält sich ausdrücklich vor, die in einem Angebot aufgeführten Trocknungs-, Messtechnik- und Sanierungsanlagen Dritten anzubieten und zu vermieten, solange ein erstelltes Angebot nicht angenommen wurde. Sämtliche Angebote, Preislisten, Zeichnungen sowie Werbeunterlagen der M-sa sind nur unverbindlich, sofern sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Schriftliche oder mündlich erteilte Aufträge werden für M-Sa ausschliesslich mit dem Inhalt ihrer innerhalb einer Woche zu erfolgenden schriftlichen Bestätigung bindend.

3. Leistungsumfang

3.1 M-sa beseitigt Wasserschäden, insbesondere nach Rohrbrüchen, geplatzten Schläuchen, Löschwasser oder plötzlichen Naturkatastrophen durch Vorhaltung und Gestellung von Luftentfeuchtungsgeräten zur Decken-, Wand-, Schacht-, Raum- und Unterlagsbodentrocknung. Weiterhin entfeuchtet M-sa Neubauten und stellt Analysen und Ursachenfindung her. Zum Leistungsumfang gehört neben der Gestellung der erforderlichen technischen Geräte, Zubehörgeräte und Materialien als Servicedienstleistung auch der Auf- und Abbau von Entfeuchtungsanlagen durch Servicemonteure sowie die zerstörungsfreie Leckortung durch Messtechniker. Des Weiteren werden sämtliche Massnahmen zur Soforthilfe nach Schadenfällen, Notmassnahmen und Massnahmen zur Begrenzung der Schadenhöhe ergriffen. Leistungsziel ist die Verhinderung von Folgeschäden.

3.2 Die Leistung beschränkt sich auf die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen und Geräte, technischen Einrichtungen, Vorräte, Gebäude und Service-Dienstleistungen. Die Berechnung der Anlagen und Geräte erfolgt jeweils je angefangenen Kalendertag. Zusätzlich zum Leistungsumfang laut Vertrag oder Auftragsbestätigung notwendige Massnahmen können nach Bestätigung durch den Auftraggeber von M-sa durchgeführt oder an einen Subunternehmer vergeben werden.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise verstehen sich in der Währung, in der die Preise ausgewiesen sind. Bei Abrechnung der erteilten Aufträge nach Aufwand kommt die Preisliste in der zur Zeit des Zustandekommens des Vertrages gültigen Fassung zu Anwendung. Bei Abrechnung der Aufträge nach Preisliste ist M-sa berechtigt, bei einer Leistungsabweichung von mehr

als 10 % gegenüber dem Angebot/dem Kostenvoranschlag die Einverständniserklärung des Auftraggebers einzuholen und die Leistungs-/Preisabweichung als Nachtrag in Rechnung zu stellen.

4.2 Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungs-Datum bis zu einem Betrag von CHF 5000.– ohne Abzug. Bei grösseren Summen kommt die 1/3 Zahlung bei Auftragserteilung und 2/3 bei Arbeitsbeginn, der letzte Drittel dann nach erfolgter Ausführung. Bei nicht einhalten von Zahlungen oder unberechtigter Abzug wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von Pauschal Fr 450.– Verrechnet .Privatpersonen müssen Bar oder in Kreditkarten vor Ort zahlen oder im Voraus.Die M-sa kann auch bevor sie den Bericht sendet auf Zahlung warten. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5.5 % zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.3 Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zu machen.

4.4 Sollten Abschlagszahlungen vereinbart worden sein, so sind diese zu dem Zeitpunkt ohne Abzug fällig, der im Angebot bzw. Dienstleistungsvertrag genannt ist, andernfalls innerhalb von 10 Tagen nach Stellung der Abschlagsrechnung.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Installation der Trocknungsanlagen, zu Schadenssanierung oder anderen durch M-sa errichteten Anlagen ihrem Bestimmungszweck gemäss laufen können, insbesondere dass keine Nachtabschaltungen vorgenommen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen unverzüglich der M-sa mitzuteilen. Können Anlagen aufgrund von Störungen oder einer Ausserbetriebssetzung (vornehmlich Nachtabschaltungen) nicht eingesetzt werden und verzögert sich der Erfolg des Dienstleistungsauftrages hierdurch, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes dennoch im vollen Umfang erhalten. Verlängert sich die Ausführungspflicht durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand, so gilt die Vereinbarung als stillschweigend vereinbart. Die M-sa haftet bei einem durch sie zu vertretenden Umstand der Leistungsverzögerung aufgrund Fahrlässigkeit nur für den unmittelbaren vertragstypischen zu erwartenden Schaden. Der Auftraggeber hat die für den Betrieb der Anlagen und Geräte erforderliche Energie bauseits kostenlos zu stellen. Der Energieverbrauch wird in unseren Rechnungen nachrichtlich ausgewiesen.

5.2. Mietanlagen dürfen vom Auftraggeber nur bestimmungsgemäß eingesetzt und dürfen vorbehaltlich unserer schriftlichen Zustimmung nicht Dritten zur Nutzung überlassen werden. Anlagen dürfen lediglich von uns bzw. von uns benannten Personen bedient werden.

5.3 Auf Verlangen der M-sa hat der Auftraggeber binnen 12 Werktagen die erbrachten Leistungen abzunehmen, soweit keine andere Frist vereinbart ist. Die Abnahme der Leistung kann nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Als wesentliche Mängel gelten insbesondere solche Folgeschäden nicht, die trotz erfolgreich abgeschlossener Trocknungs-, Mess- oder Rekonstruktarbeiten auftreten. Diese Mängel berechtigen nicht zur Ablehnung der Abnahme bzw. zur Aufrechnung von Forderungen.

5.4 Die Frist zu Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung über die Abnahme der Werkleistung beträgt 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige durch uns. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Werkleistung als abgenommen. Der Auftraggeber wird bei Beginn der Leistung hierauf noch einmal besonders hingewiesen. Bei Inbenutzungsnahme durch den Auftraggeber gilt die Leistung spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Inbenutzungsnahme als abgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Während der Einsatzdauer von Anlagen der M-sa besteht eine Haftung für jedweden sich aus der Anlagennutzung ergebenden Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Der Auftraggeber stellt die M-sa gegen Ansprüche von Dritten in Bezug auf sich aus der Nutzung der Anlagen ergebenden Schäden frei, der gegen die M-sa geltend gemacht werden könnte, es sei denn, die Entstehung des Schadens beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der M-sa. Allfällige Mängel sind M-sa umgehend schriftlich zu melden.

Schlägt bei einem von uns zu vertretenden Mangel an der Werkleistung die Mängelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschliesslich entgangener Gewinne oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Auftraggebers, sind ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlung ist Weinfelden. Gerichtsstand ist für alle Geschäftsbeziehungen, auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen Weinfelden. Die M-sa kann den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

Ausgabe 2023